Hecht

Rechtsanwaltskanzlei

18. Juni 2016 - Providerprivileg für WLAN-Anbieter – Gesetzesreform des Telemediengesetzes


Der Bundestag am 02.06.2016 und der Bundesrat am 17.06. 2016 haben eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG) verabschiedet, wonach die Haftung für WLAN-Betreiber beschränkt wird. Das neue Gesetz wird nach Verkündung voraussichtlich im Herbst 2016 in Kraft treten. Mit der Reform soll klargestellt werden, dass der in § 8 Absatz 1 TMG geregelte Haftungsausschluss von Accessprovidern auch für WLAN-Betreiber gilt. Einzelne WLAN-Anbieter sollen demnach ebenso wenig für Rechtsverletzungen haften wie etwa die Telekom, Kabel Deutschland und andere große Provider. Zwar steht im Gesetzestext steht nicht ausdrücklich, wie weit das Haftungsprivileg von WLAN-Anbietern reicht, allerdings wird dazu in der Beschlussempfehlung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung ausgeführt:


„Die Beschränkung der Haftung umfasst horizontal jede Form der Haftung für rechtswidriges Verhalten jeder Art. Das gilt für die straf-, verwaltungs- und  zivilrechtliche Haftung sowie für die unmittelbare und mittelbare Haftung für Handlungen Dritter. Die Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters nach § 8 Absatz 1 und 2 umfasst z. B. uneingeschränkt auch die verschuldensunabhängige Haftung im Zivilrecht nach der sog. Störerhaftung und steht daher nicht nur einer Verurteilung des Vermittlers zur Zahlung von Schadenersatz, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten durch die Übermittlung von Informationen begangenen Rechtsverletzung entgegen.“


Eine Haftung des Diensteanbieters ist nach der Neufassung des Gesetzes demnach grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Anbieter von Diensten der reinen Durchleitung die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Kommunikation nicht auswählt und er die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert. Weitere Voraussetzungen oder Prüfplichten sind nach dem Wortlaut der Bestimmungen von Artikel 12 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen. In der Beschlussempfehlung zum Gesetzesentwurf wird dazu nochmal ausdrücklich klargestellt:


„Deswegen wurden die im Gesetzentwurf der Bundesregierung in § 8 Absatz 4 TMG genannten Voraussetzungen und Prüfpflichten gestrichen, weil diese mit den unionsrechtlichen Vorgaben unvereinbar sind und das Ziel des Gesetzentwurfs, Rechtssicherheit für WLAN-Anbieter zu schaffen, verfehlt hätten.“


Fazit: Mit diesem Gesetzesentwurf wird lediglich klargestellt, dass WLAN-Anbieter (und zwar auch rein private Anbieter) mit Access-Providern haftungsrechtlich gleichgestellt werden. Die bestehende Rechtsunsicherheit zur Störerhaftung, also die Frage der Berechtigung von Unterlassungsansprüchen wird im Gesetzeswortlaut nicht angesprochen. Die Haftungsprivilegierung wird nur in der Gesetzesbegründung klargestellt, weshalb fraglich ist, ob es ausreichend ist wenn dies nur in der Gesetzesbegründung steht, die aber nicht Teil des Gesetzes wird.  Mit der vorliegenden Fassung ist der Gesetzesentwurf nicht geeignet die Rechtsunsicherheit zu beseitigen, denn der Bundesgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 8 TMG die Vorschrift gerade nicht auf Unterlassungsansprüche angewandt, auf deren Grundlage Abmahnungen erfolgen.


weiterführende Links:

Beschlussempfehlung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung Drs. 18/6745 vom 01.06.2016: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/086/1808645.pdf

Text des Telemediengesetzes: https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/

Pressemitteilung des BMWI: http://www.bmwi.de/DE/Themen/Digitale-Welt/Netzpolitik/rechtssicherheit-wlan.html

Pressemitteilung der Bundesregierung vom 17.06.2016: https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/09/2015-09-16-telemediengesetz.html

E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32000L0031




25. Juni 2016 - Neues Kulturgutschutzgesetz verabschiedet


Am 23. Juni 2016 hat der Bundestag das umstrittene neue Kulturgutschutzgesetz verabschiedet. Das Gesetz hat am 8. Juli 2016 den Bundesrat passiert und wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt; es soll am 1. August 2016 in Kraft treten. Die Gesetzesreform war vor allem wegen seiner restriktiven Regelungen zur Ausfuhr von Kulturgütern ins Ausland von Künstlern, Sammlern und Kunsthändlern kritisiert worden.


Nach den neuen Regelungen dürfen Werke, die eine bestimmte Alters- und Wertgrenze überschreiten, nur noch mit behördlicher Genehmigung ausgeführt werden. Dies entspricht zwar der bisherigen Gesetzeslage, jedoch waren die Preisgrenzen höher gesteckt und Ausfuhren in die Europäische Union waren nicht betroffen. Werke, die von den jeweiligen Kommissionen der Bundesländer als „national wertvoll“ eingestuft werden, dürfen nicht mehr ins Ausland abgegeben werden. Ferner dürfen nur noch Kunstschätze nach Deutschland eingeführt werden, für die es eine offizielle Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslandes gibt. Bislang mussten die Herkunftsländer nachweisen, dass Stücke illegal ausgeführt wurden.


Hier der Link zum Gesetzesbeschluss zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0346-16.pdf


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