Hecht

Rechtsanwaltskanzlei

30. November 2016    LG Hamburg: Kommerzielle Websitebetreiber haften für Links


Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 18.11.2016 (Gz. 310 O 402/16) entschieden, dass bereits das bloße Setzen eines Links auf eine andere Website, die eine Urheberrechtsverletzung wie bspw. die unerlaubte Verwendung eines Fotos enthält, eine schuldhafte Rechtsverletzung darstellen kann.


Sachverhalt:

Der Betreiber einer Internetseite, worüber er Lehrmaterial verkaufte, hatte auf ein Foto verlinkt. Das verlinkte Foto war jedoch nachträglich und ohne Zustimmung des Fotografen bearbeitet worden. Der Fotograf hatte das Originalfoto unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlicht, nach deren Bedingungen aber bei einer Nutzung von Abwandlungen deutlich erkennbar gemacht werden muss, dass es sich um Abwandlungen handelt. Genau das war aber bei dem verlinkten bearbeiteten Foto nicht geschehen. Auch ein Hinweis auf den Urheber des Fotos fehlte. Der Fotograf verlangte im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassung der Verlinkung auf das abgewandelte und ohne Urhebernennung veröffentlichte Foto des Fotografen.


Die Entscheidung des LG Hamburg:

Das LG Hamburg gab dem Fotografen recht und untersagte dem Seitenbetreiber die Linksetzung. Dass der verlinkte Inhalte hier rechtswidrig war, ergab sich aus dem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen der Creative Commons Lizenz. Dieser Verstoß war freilich nicht von dem Linksetzer vorgenommen worden, sondern von demjenigen, der das abgewandelte Foto online gestellt hatte.

Dass der verlinkende Seitenbetreiber trotzdem Unterlassung schuldet, begründete das LG Hamburg damit, dass das Setzen von Hyperlinks auf rechtswidrige Inhalte dann eine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn der Linksetzende die Rechtwidrigkeit des verlinkten Inhalts kannte oder dabei jedenfalls fahrlässig handelte, also die Rechtswidrigkeit hätte erkennen müssen. Das Gericht nahm dabei ausdrücklich Bezug auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 08.09.2016 (Gz. C-160/15 - GS Media).  

Ein Verschulden des Seitenbetreibers bei der Verlinkung stellte das LG Hamburg im vorligenden Fall zwar nicht ausdrücklich fest. Nach Auffassung des Gerichts gelte jeodoch etwas anderes bei einer Verlinkung mit „Gewinnerzielungsabsicht“. Dann kann mit der Begründung des EuGH erwartet werden, dass der Linksetzer vor der Verlinkung prüft, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig online ist. Der Betreiber einer kommerziellen Website hätte also vorab prüfen müssen, ob das verlinkte Foto rechtmäßig online steht. Da er das nicht getan hatte, hafte er nun für die Verlinkung auf das rechtswidrige Foto.


Diese Auslegung der Entscheidung des EuGH dürfte dazu führen, dass die Betreiber kommerzieller Websites sicherstellen wollen dass die von ihnen per Verlinkung in ihr Internetangebot eingebundenen Inhalte auf Urheberrechtsverletzungen geprüft sind. Jedoch bleiben bei der Beschreibung des Kriteriums "kommerzielle Gewinnerzielungsabsicht" sowohl der EuGH wie auch das LG Hamburg vage und ungenau. Die Gerichte werden sich deshalb mit ähnlichen Fällen in Zukunft wohl noch öfter beschäftigen müssen.


Der EuGH-Grundsatz bleibt: keine Haftung für Hyperlinks

Aber auch für den EuGH bleibt die Haftung für Hyperlinks jedoch weiterhin die Ausnahme. Ohne weiteres zulässig sind Hyperlinks auf rechtmäßig im Internet veröffentlichte Inhalte (EuGH, Urteil vom 13.02.2014, Svensson, Gz. C-466/12) – und zwar selbst dann, wenn die Linksetzung im Wege des Framing erfolgt (EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Best Water, Gz. C-348/13). Auch bei der Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte ist derjenige von einer Haftung verschont, der von der Rechtswidrigkeit des verlinkten Inhalts nichts weiß (und auch nichts wissen muss) und ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt. Der normale private Websitebetreiber oder Blogger kann daher beruhigt bleiben.


weiterführende Links:

Beschluss des LG Hamburg vom 18.11.2016, Gz. 310 O 402/16: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?st=ent

Urteil des EuGH vom 08.09.2016 - GS Media - Gz. C-160/15: http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-160/15&language=de

Beschluss des EuGH vom 21.10.2014 - Best Water - Gz. C-348/13: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=159023&doclang=DE

Entscheidung des EuGH vom 13.02.2014 - Svensson - Gz. C-466/12: http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-466/12

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