Hecht

Rechtsanwaltskanzlei

27. Februar 2017    WLAN-Hotspots & Störerhaftung - Neuer Referentenentwurf zum Telemediengesetz (TMG)


Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat am 23.02.2017 zur Regelung der Störerhaftung von Anbietern offener WLAN-Hotspots den 3. Referentenentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG) vorgelegt. Nach den vorgeschlagenen Regelungen des Gesetzesentwurfs sollen Internetzugangsanbieter "von einem Großteil der bisher bestehenden Kostentragungspflicht, insbesondere bei Abmahnungen, befreit werden", sobald Rechteinhaber feststellen, dass Rechtsverletzungen stattfinden, bspw. indem über einen WLAN-Hotspot Werke in Tauschbörsen hochgeladen werden. Zugleich soll Rechteinhabern erleichtert werden im Einzelfall mit Nutzungssperren gegen Rechtsverstöße vorzugehen, um die Wiederholung von Urheberrechtsverstößen zu verhindern. Schliesslich soll klargestellt werden, dass WLAN-Betreiber nicht von einer Behörde verpflichtet werden dürfen, Nutzer zu registrieren, ihr WLAN nicht mehr anzubieten oder die Eingabe eines Passworts zu verlangen. Auf freiwilliger Basis soll dies weiterhin möglich bleiben.


Der Gesetzesentwurf ist eine Konsequenz aus der Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache Mc Fadden gegen Sony Music, und orientiert sich an den EU-Richtlinien RL 2001/29/EG und RL 2004/48/EG.


- Mit § 7 Absatz 4 TMG soll nun eine Anspruchsgrundlage für gerichtliche Anordnungen gegen einen Diensteanbieter geschaffen werden, dessen Zugang von einem Nutzer zu dem Zweck benutzt wurde, das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzten. Dabei soll der Rechtsinhaber vom Zugangsanbieter "die Sperrung der Nutzung von Informationen" verlangen.  Dazu sollen nach dem BMWi im jeweiligen Einzelfall verschiedene Massnahmen in Betracht kommen, bspw. "die Sperrung bestimmter Ports am Router, um den Zugang zu peer-to-peer Netzwerken zu verhindern" oder "das Sperren des Zugriffs auf eine bestimmt Website vom betroffenen Zugangspunkt des Diensteanbieters". Die Sperrung muss zudem technisch möglich, wirtschaftlich zumutbar und verhältnismäßig sein, darf nicht zu "Overblocking" führen und muss dazu dienen eine Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Weitere Voraussetzung ist, dass keine andere Möglichkeit besteht der Rechtsverletzung abzuhelfen, "etwa indem zunächst versucht wird, gegen den eigentlichen Rechtsverletzer oder Hostanbieter vorzugehen".


Das besondere an der geplanten Regelung ist, dass neben den vor- und aussergerichtlichen Kosten auch die gerichtlichen Kosten vom Rechtsinhaber getragen werden sollen. Nur wenn der WLAN-Betreiber den Anspruch aus § 7 Abs. 4 nicht erfüllt und er deswegen vom Rechtsinhaber verklagt wird, soll es zu einer Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten kommen.  


- Neu ist auch § 8 Absatz 4 TMG, wonach WLAN-Betreiber nicht behördlich verpflichtet werden dürfen, Nutzer vor Gewährung des Zugangs zum Internet zu registrieren, die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder das Anbeiten des Dienstes einzustellen. Auch die Pflicht zur Verschlüsselung des WLAN-Hotspots mit einem Passwort soll darunter fallen.  


- Mit der Änderung von § 8 Absatz 1 TMG soll klargestellt werden, dass die Störerhaftung für Accessprovider beschränkt wird und diese generell von Abmahnkosten befreit werden.


Die Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen. Länder und Verbände können bis zum 09.03.2017 Stellungnahmen zum Referentenentwurf einreichen.



weiterführende Links:

Bundesministerium für Wirtschaft: Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes - Entwurf vom 23.02.2017

Aktuelle Fassung des Telemediengesetzes: https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/

Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15.09.2016, Rs. C-484/14: Mc Fadden gegen Sony Music  

Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft: RL 2001/29/EG

Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums: RL 2004/48/EG

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